Durch Beschluss der Bundesregierung wurde das Rentensalter allgemein von fünfundsechzig auf siebenundsechzig Jahre erhöht. Ab dem Geburtsjahrgang 1947 erhöht sich die Lebensarbeitszeit um einen Monat pro Jahrgang, ab dem Jahrgang 1959 um zwei Monate. Durch diese Berechnungsweise ergibt sich für den Geburtsjahrgang 1964 und alle nachfolgenden Jahrgänge ein Renteneintrittsalter von siebenundsechzig Jahren.
Entsprechende Tabellen aus dem Sozialgesetzbuch sind online über das Internet einsehbar. Durch Rentenrechner können das individuelle Renteneintrittsalter unter Angabe von sämtlichen beitragsfreien und beitragspflichtigen Zeiten und sogar die Höhe der Rente ermittelt werden.
Sonderfall Schwerbehinderung
Für Angehörige bestimmter Personengruppen gilt unter Umständen ein anderes Mindestrenteneintrittsalter. Hierzu gehören Schwerbehinderte, deren Rentenalter aktuell bei dreiundsechzig Jahren liegt. Die Schwerbehinderung muss allerdings durch einen entsprechenden Ausweis anerkannt sein. Zudem muss der Schwerbehinderte mindestens fünfunddreißig Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen sein. Bei später geborenen Schwerbehinderten wird das Renteneintrittsalter stufenweise auf fünfundsechzig Jahre erhöht.
Weitere Ausnahmeregelungen
Hat ein Arbeitnehmer, der vor dem 01.01.1955 geboren ist, mit seinem Arbeitgeber vor dem 01.01.2007 eine Regelung zur Altersteilzeit getroffen, erhöht sich die Altersgrenze für den Renteneintritt für ihn nicht.
Ferner kann mit Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres in Rente gehen, wer fünfundvierzig Jahre Rentenbeiträge eingezahlt hat. Für Angehörige des Bergbaus gilt ein Renteneintrittsalter von zweiundsechzig Jahren als Altersgrenze für den Renteneintritt.
Frauen
Bei Frauen mit Kindern werden Kindererziehungszeiten generell als Beitragszeiten mit angerechnet.
Frauen, die vor dem Jahr 1952 geboren wurden, haben die Möglichkeit, die Altersrente für Frauen zu erhalten, sofern sie nach Erreichen ihres vierzigsten Lebensjahres mindestens zehn Jahre Pflichtbeiträge bezahlt haben, insgesamt mindestens fünfzehn Jahre in der Rentenversicherung versichert waren und das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Die Altersrente für Frauen ist jedoch erst ab dem fünfundsechzigsten Lebensjahr ohne Abschläge zu erhalten. Die Hinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR monatlich darf dabei nicht überschritten werden.
Früherer Eintritt mit Abschlägen möglich
Wer früher in Rente gehen möchte, hat die Möglichkeit, mit finanziellen Abschlägen in Rente zu gehen, sofern die Mindestversicherungszeit von fünfunddreißig Jahren erfüllt ist. Dies sollte vorher jedoch genau durchgerechnet werden, da die Kürzungen oftmals empfindlich sind. Auch für Schwerbehinderte besteht die Möglichkeit, mit sechzig Jahren in Rente zu gehen, allerdings muss dann unter Beachtung des Geburtsjahres mit einem Abschlag von bis zu 10,8 % des Rentenbetrages auf die monatliche Rente gerechnet werden.
William Teber
Frankfurter Straße 21
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